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Lohnsteuerermäßigung

Eine Ermäßigung der Lohnsteuer erfolgt, wenn eine Eintragung folgender Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer erfolgt:

Übersteigt die Summe der Ausgaben 600 € können eingetragen werden:

  • außergewöhnliche Belastungen (nach §§ 33; 33a, 33b Abs. 6; 33c EStG)
  • Sonderausgaben die den Sonderausgabenpauschbetrag (36 €) überschreiten
  • Werbungskosten die den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten und bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit, anfallen

Unbeschränkt eingetragen werden können:

  • Behinderten sowie Hinterbliebenen Pauschbeträge
  • Verlustvorträge
  • Hinzurechnungsbeträge die auf Grund eines weiteren Dienstverhältnisses erfolgen
  • Kinderfreibeträge für Kinder die keinen Anspruch auf Kindergeld haben
  • nach § 34f, das 4-fache der Steuerermäßigung
  • Negativeinkünfte aus Kapitalvermögen
  • Negativsummen aus Gewinneinkünften
  • Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung
  • sonstige Einkünfte
  • Steuervergünstigungen für:
    • Wohnungen
    • Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten (Nutzung für eigenen Wohnzwecke sowie Steuervergünstigungen nach 10g, 10h, 10i, nach § 15b Berlinförderungsgestz sowie 3 7des Fördergebietsgesetz)

Die Gemeinden wurden vom Finanzamt angewiesen die Eintragung von Behinderten bzw. Hinterbliebenen Pauschbeträge beim ausstellen der Lohnsteuerkarte, von Amtswegen durchzuführen. Dabei erfolgt eine Verteilung der Freibeträge auf das jeweilige Kalenderjahr nach Monatsfreibeträge, Tages- und Wochenfreibeträge (falls erfordert). Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt noch andere Freibeträge eintragen lassen wobei der Antrag nach einen amtlichen Vordruck bis zum 30. November des Kalenderjahres (Gültigkeit der Lohnsteuerkarte) zu erfolgen hat.

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