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Lohnsteuerbescheinigung

Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitnehmer vor Ende des Kalenderjahres, muss die Ausstellung einer durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erfolgen. Allen anderen Arbeitnehmern wird die mit Ablauf des Kalenderjahres ausgestellt. Der Arbeitgeber hat die Pflicht über die Festhaltung folgender Angaben in der :

  • Zeitraum des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres
  • Art sowie Höhe des gezahlten Arbeitslohnes
  • Höhe der einbehaltene Lohn- und ggf. Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag
  • Schlechtwettergeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Winterausfallgeld
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Mutterschutzgesetz)
  • Verdienstausfallentschädigungen (Infektionsschutzgesetz)
  • Aufstockungsbeträge (steuerfrei)
  • Zuschläge (steuerfrei)
  • Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz die auf die Entfernungspauschale angerechnet werden
  • Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, die pauschal besteuert werden
  • von der Steuer befreite Einnahmen nach § 3 Nr. 39
  • von der Steuer befreite, gezahlte Beiträge nach § 3 Nr. 63

Tipp!
Für Arbeitnehmer die beschränkt steuerpflichtig sind, im Ausland wohnen oder keine Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, erfolgt eine besondere Erteilung der !

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