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Lohnsteuer-Pauschalierung

Wird die Lohnsteuer an Hand eines pauschalen Prozentsatzes und nicht in Abhängigkeit der Höhe des Arbeitslohnes oder anderen steuerlich ausschlaggebenden Merkmalen erhoben, spricht man von einer Lohnsteuerpauschalierung. Diese kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

25 % Pauschalsteuersatz
  • Zuschüsse bei Betriebsveranstaltungen
  • Bei Verzicht des Arbeitgebers auf Vorlage der Lohsteuerkarte, wenn der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt ist
  • Aufwendungen für die Beköstigung der Arbeitnehmer, wenn diese nicht als Bestandteil des Lohnes vereinbart sind
  • Erholungsbeihilfe, wenn eine Sicherstellung durch den Arbeitgeber erfolgt das die Beihilfe den Zweck der Erholung dient und diese zusammen mit bereits im selben Jahr, genehmigten Erholungshilfen den Höchstbetrag von 52 € / Kind, 156 € für Arbeitnehmer, 104 € für Gatten nicht übersteigen.
  • Zuwendungen für einen Mehraufwand der Verpflegung, wenn die jeweiligen Pauschbeträge 100 % nicht übersteigen
  • Kostengünstige oder Unentgeltliche Überlassung von PC, PC-Zubehör, Internetzugang
20 % Pauschalsteuersatz
  • Bei Verzicht des Arbeitgebers auf Vorlage der Lohsteuerkarte, wenn der Arbeitnehmer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und keine Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten muss
15 % Pauschalsteuersatz
  • Zuschüsse für Fahrtkosten, wenn diese den Arbeitnehmer für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gezahlt werden
5 % Pauschalsteuersatz
  • Bei Verzicht des Arbeitgebers auf Vorlage der Lohsteuerkarte, wenn der Arbeitnehmer eine Aushilfskraft in den Land- und Forstwirtschaftsbetrieb des Arbeitgebers ist und nur dafür typische Arbeiten verrichtet
2 % Pauschalsteuersatz
  • geringfügige Beschäftigung, wenn dafür Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden
besonderer Steuersatz
  • Werden andere Bezüge in größeren Mengen bezogen, kann bei einer Nacherhebung der Lohnsteuer ein besonderer Pauschalsteuersatz angewendet werden.
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