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Kur

Entstehen einen Steuerpflichtigen Aufwendungen für aufenthalte kann er diese, steuerlich als außergewöhnliche Belastungen, geltend machen. Voraussetzung dafür ist das Erlangen eines amtsärztlichen Attest, vor beginn wenn es sich um einen Bade- bzw. Heilkur, handelt. Handelt es sich hingegen um eine Vorsorgekur muss zusätzlich die Gefahr der Krankheit welche durch die abgewendet werden soll, bescheinigt werden. Bei Klimakuren muss zusätzlich der medizinisch, angezeigte ort sowie die voraussichtliche Dauer der , bestätigt werden. Von einen amtsärztlichen Attest kann abgesehen werden wenn die notwendige Prüfung bereits durch die Krankenkasse erfolgt ist und ein Positivbescheid erfolgte. Entstehen Aufwendungen für einen Begleiter können diese als außergewöhnliche Kosten geltend gemacht werden, vorausgesetzt die Begleitung ist aus alters- bzw. krankheitsbedingter Sicht notwendig und wurde vor Reisebeginn an Hand eines amtsärztlichen Gutachtens bestätigt.

Auslandskuren

Aufwendungen für en im Ausland werden im Normalfall nur bis zur Höhe der dem Heilungszweck vergleichbaren Kosten, die im Inland entstehen würden. Als Fahrkosten können lediglich die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, zum ort angesetzt werden es sei denn die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges unterliegt speziellen, persönlichen Verhältnissen.

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