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Kulturgüter

Ist die Nutzung schutzwürdiger weder zur Erzielung von Einkünften noch zu eigenen Wohnzwecken gedacht, so besteht die Möglichkeit die Aufwendungen für Erhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen im Kalenderjahr wo die Maßnahme beendet wurde sowie den 9 Folgejahren mit bis zu 10 % steuerlich als Sonderausgaben geltend zu machen. Abzugsfähig ist jedoch nur der Betrag, der die Zuwendungen (öffentlich oder privat) oder evtl. aus diesen n erzielte Einnahmen, übersteigt. Zu den n wird folgendes gezählt:

  • Gebäude oder Teile von Gebäuden die nach den geltenden landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler sind
  • Gebäude oder Teile von Gebäuden die einzeln gesehen nicht die Gegebenheiten für ein Baudenkmal erfüllen aber zum Teil einer nach landesrechtlichen Vorschriften geschützten Gebäudegruppe bzw. Gesamtanlage, gehören
  • Garten- oder Bauanlagen die nicht zu Gebäuden oder Gebäudeteilen zählen und nach den geltenden landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt wurden
  • Kunstsammlungen, Wissenschaftssammlungen, Kunstgegenstände, Möbel, Bibliotheken sowie Archive vorausgesetzt, es handelt sich um Gegenstände sich mind. 20 Jahre im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder eine Eintragung im Verzeichnis des national wertvollen Kulturgutes / Archive besitzen und deren Erhaltung aus geschichtlicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Sicht im Öffentlichen Interesse liegt, wobei sie in einem Verhältnis was den Umfang entspricht wissenschaftlichen Forschungen oder den Zugang der Öffentlichkeit , zur Verfügung stehen müssen gesetzt dem steht aus Archiv- und Denkmalschutzgründen nichts entgegen

Tipp!
Der Abzug kann unter der Bescheinigung dass ein Kulturgut vorliegt vorgenommen werden, vorausgesetzt die Aufwendungen waren erforderlich. Die Bescheinigung wird von der Landesregierung bestimmten, zuständigen Stelle belegt.

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