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können selbständige oder nichtselbständige Tätigkeiten ausüben prinzipiell zählt jedoch die Tätigkeit eines Arbeitnehmers als nichtselbständig und damit als abhängig. Ein abhängig Beschäftigter hat kein unternehmerisches Risiko zu tragen. Folgende Personen werden laut Steuerrecht als abhängig beschäftigt eingeordnet, wenn:

  • sie unter Leitung eines Arbeitgebers stehen
  • sie in die Organisationsstruktur eines Unternehmens eingegliedert sind
  • sie verpflichtet sind den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten

Als selbstständig Tätig gilt jedoch jeder, der selbständig Lieferungen / Leistungen im Rahmen einer gewerblichen / freiberuflichen Tätigkeit, ausübt. Ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt kann nicht allein anhand der Berufsbezeichnung festgestellt werden, denn das entscheidende dabei ist die Art und Weise der Ausübung einer Tätigkeit. Selbstständig Tätige können Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten oder Gewerbebetrieb erzielen, der Unterschied dabei ist das Personen die gewerblich tätig sind generell der Gewerbesteuer unterliegen und Freiberuflicher nicht. Der wird zwar den Freiberuflern zugeordnet, kann im Ausnahmefall jedoch auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Tipp!
Zur Feststellung ob einen selbstständige, nichtselbstständige, freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, setzen sie sich mit Ihren Finanzamt in Verbindung. Dieses ist Ihnen gegenüber zu Beantwortung bzw. Beratung Ihrer Frage, verpflichtet. Bei Tätigkeiten Wissenschaftlicher, ischer oder Schriftstellerischer Art wird vom Finanzamt ein pauschaler Abzug für Betriebsausgaben von 25 % des Umsatzes akzeptiert, welcher jedoch auf 2.400 € / Jahr begrenzt ist.

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