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Krankheitskosten

Aufwendungen die einem Steuerpflichtigen aus Krankheitsgründen entstehen, können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dabei muss der Nachweis über die Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit sowie Angemessenheit der Aufwendungen erfolgen. Dieser Nachweis kann durch eine Arzneimittel-, Heilmittel- oder Hilfsmittelverordnung durch Arzt oder Heilpraktiker, erfolgen. Handelt es sich dabei um eine Krankheit die von längerer Dauer ist und in deren Zusammenhang der Kranke über längeren Zeitraum auf diverse Heil-, Hilfs- oder Arzneimittel angewiesen reicht in der Regel die Vorlage einer durch den Arzt / Heilpraktiker ausgestellte einmaligen Verordnung, als Nachweis.

Für folgende Behandlungen/Käufen muss der zwangsläufige, notwendige bzw. angemessene Nachweis bereits vor Ihrer Ausführung die Einholung eines amtsärztlichen Attestes erfolgen:

  • Legasthenie bei Kindern
  • Heil- und Badekuren
  • psychotherapeutische Behandlungen
  • das Betreuen durch eine Begleitperson von älterer bzw. hilfloser Steuerpflichtiger
  • Behandlungsmethoden die nicht wissenschaftlich anerkannt sind
  • medizinische Hilfsmittel die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs angesehen werden
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