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Jubiläumszuwendungen

werden in vollem Umfang den steuerpflichtigen Arbeitslohn zugeschrieben (seit 01.01.1999). Wird die Jubiläumszuwendung jedoch zur Abwendung einer Tätigkeit, deren Dauer länger als 12 Monate beträgt, zugewendet besteht die Möglichkeit einen verminderten Steuersatz anzuwenden. Werden die Zuwendungen aus Grund eines Jubiläums der Firma und ohne Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit, gezahlt so unterliegen diese der vollen Steuersatzhöhe.

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