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Insolvenzverfahren

Die meisten werden durch Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung eines Schuldners, eröffnet. Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit, bei der der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage ist seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu begleichen, kann zur Eröffnung eines s führen. Jeder Gläubiger ist berechtigt ein Antrag zur Insolvenzeröffnung zu stellen, abgesehen bei Vorlage einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Dabei muss ein glaubhafter Grund zur Eröffnung des Verfahrens vorliegen, wobei bei Antragsablehnung eine Beschwerde eingereicht werden kann.

Die Eröffnung eines s kann auf Grund folgender Tatbestände erfolgen:

  • Vermögen - natürlicher Personen , juristischer Personen (z.B. KG), Personengesellschaft
  • Nachlass / Gesamtgut - Gütergemeinschaft, bei denen die Verwaltung durch ein gemeinsames Ehepaar erfolgt

Ab Eröffnungsbeschluss des s erfolgt eine Beschlagnahmung des gegenwärtigen und während des Verfahrens erworbenen Vermögens des Schuldners, wobei gleichzeitig die Rechte des Schuldners auf den Insolvenzverwalter übertragen werden. Mit Eröffnung des erfolgt die geltend Machung von Steueransprüchen nur noch laut Bestimmungen der Insolvenzordnung, sind bei Verfahrenseröffnung noch keine Steuerforderungen entstanden, kann die Anmeldung von begründeten Teilforderungen ausschließlich bis zu Eröffnung des , erfolgen.

Tipp!
Sind folgende Voraussetzungen gegeben kann bei der der Eröffnung eines s rückwirkend Erbschaftsteuer entstehen:

  • Unternehmen geht in Insolvenz,
  • das Unternehmen stammt aus einer Vererbung vor weniger als 5 Jahren,
  • es erfolgte die Gewährung eines erbschaftssteuerlichen Freibetrages sowie eines verminderten Steuersatzes
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