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Innergemeinschaftlich Reiseverkehr

Der Innergemeinschaftliche Reisverkehr unterliegt einer unbeschränkten Versteuerung mitgenommener und mitgebrachter Waren durch den Zoll, wobei der Reiseverkehr nicht durch den gewerblichen Warentransport missbraucht werden darf. Waren deren Erwerb aus privaten Zwecken erfolgte unterliegen der im Erwerbsland geltenden Umsatzsteuer wobei Waren, deren Erwerb aus gewerblichen Zwecken erfolgte das Bestimmungslandprinzip (Anmeldung und Versteuerung der Waren) beachten müssen. Im Einzellfall wird die Anwendung des Bestimmungslandesprinzips von Art, Menge sowie Beförderung der Waren abhängig gemacht. Auf Grund des grundsätzlichen Missbrauchs sind Kontrollen der Reisenden nicht auszuschließen, dadurch soll der freie Warenverkehr zu gewerblichen Zwecken abgewandt sowie die Umgehung der Bestimmungslandbesteuerung vermieden, werden.

In folgenden Gebieten gelten die Regelungen für Verbrauchsteuer sowie Mehrwertsteuer nicht:

  • Berg Athos
  • Kanarischen Inseln
  • Aland Inseln
  • französische Überseeinseln
  • britische Kanalinseln

Infolge Dessen sind die Waren in diesen Gebieten auch nur von Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer befreit, wenn sie in Drittländern erworben wurden und dort auch keiner Besteuerung unterlagen.

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