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Hundesteuer

Besteuerungsgegenstand :

  • Hundehaltung

Steuersatz:

  • rechtliche Regelung des Landes lässt nur begrenzte Variante der Abgabensätze zu
  • Steuersatz für zweiten bzw. jeden weitern Hund sowie für Kampfhunde kann demnach wesentlich höher ausfallen
  • Die Haltung von Dienst-, Blindenführ- sowie Hunde von Forstbediensteten und Jagdaufsehern ist, nach Maßgebung der gesetzlichen Bestimmungen, Steuerfrei

wird erhoben von:

  • Gemeinden
  • Einnahmen stehen dem selbigen zu

Zweck:

  • Ordnungspolitische Zwecke
  • soll zu einer begrenzten Anzahl von Hunden führen

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