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Hundehaltung

Wird ausschließlich aus beruflichen Gründen ein Hund gehalten können alle mit der zusammenhängenden Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

als Werbungskosten


Die Kosten für eine berufsbedingte können als Werbungskosten geltend gemacht werden wenn diese bei einer nichtselbständigen Tätigkeit nicht vom Arbeitgeber übernommen werden z.B. in Forstbetrieben.



als Betriebsausgaben


Wird ein Hund für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit benötigt können die Kosten für die als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, dies ist z. B. bei einen selbständigen Wachmann der Fall.



wird nicht steuerlich anerkannt

  • wenn die Aufwendungen den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, z.B. wenn ein Vermieter die Bewachung seines Grundstücks durch einen Hund vornimmt
  • wenn eine Hundezucht mit Gewinnabsicht (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), betrieben wird und auf Dauer ein Verluste entsteht kann die steuerliche Anerkennung wegen Liebhaberei, verweigert werden


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