Für Personen die eine laufende Bewilligung für Hinterbliebenenbezüge erhalten haben, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Höhe von 370 €, zu stellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge auf folgenden Grundlagen basiert:
Die Gewährung des Pauschbetrages erfolgt auch dann, wenn das Bezugsrecht ruht oder der Anspruch durch eine Kapitalzahlung abgefunden wurde. Erhält ein Steuerpflichtiger Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für ein Kind, welches Anspruch auf einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag hat, diesen jedoch nicht nutzt, besteht auf Antrag die Möglichkeit der Übertragung des Pauschbetrags auf den Steuerpflichtigen. Die Aufteilung des Pauschbetrages erfolgt prinzipiell für jedes Elternteil zur Hälfte, wenn der Antrag von beiden Eltern nicht zusammengestellt wurde. Dennoch kann die Aufteilung auch anderweitig geregelt werden.
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