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Haushaltshilfe

Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, können steuerlich, bis zu einen Betrag von 624 € / Jahr, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vollendung des 60. Lebensjahres beim Steuerpflichtigen oder dessen Ehegatten, wenn sie nicht dauernd getrennt leben
  • aus Krankheitsgründen des Steuerpflichtigen, seines (nicht dauernd getrennt lebenden) Ehegatten, seines (zum Haushalt gehörenden) Kindes, einer anderen (zum Haushalt gehörenden, unterhaltsberechtigten) Person, eine erforderlich ist

Der Höchstbetrag von 924 € wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Behinderung / Hilflosigkeit des Steuerpflichtigen, seines (nicht dauernd getrennt lebenden) Ehegatten
  • Behinderung / Hilflosigkeit eines (zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörendes) Kindes
  • Behinderung / Hilflosigkeit einer (zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden, unterhaltsberechtigten) Person

Ab einen Behinderungsgrad von 45 % spricht man von einer Schweren Behinderung.

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