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Häusliches Arbeitszimmer

Eine Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers aus steuerlicher Sicht, erfolgt nur wenn folgende Bedingungen erfüllt:

  • räumliche Trennung des Arbeitszimmers vom Wohnraum
  • Nutzung des Arbeitszweckes größten Teils beruflicher Art ist
  • ausreichend privater Wohnraum für den Steuerpflichtigen und seiner Familie, vorhanden ist

Folgende Gegenstände deuten auf einen Privatnutzung hin und sollten nicht in einem Arbeitszimmer aufzufinden sein, da dieses fast ausschließlich beruflichen Zwecken dienen sollte:

  • Bett
  • Fernseher, Hifi Anlage
  • einziges Telefon
  • Musikinstrumente (z.B. Klavier, Gitarre)
  • Bügelbrett
  • Nähmaschine
  • Heimtrainer
  • privat Literatur
  • sonstige Haushaltsgegenstände
  • Kunstgegenstände, wenn sie nicht repräsentative Zwecke erfüllen
  • Sitzecke oder Sessel, wenn sie nicht den Empfang von Besuch dienen
  • Geweihe und Jagdwaffen

Folgende Gegenstände können hingegen in einen Arbeitszimmer zu finden sein:

  • kleines Radio
  • Möbel
  • Liege oder Klappcouch
  • Schaukelstuhl
  • Fußbodenbelag

Wichtig!
Damit Ihr Arbeitszimmer steuerlich auch anerkannt wird sollte es durch Wände oder eine Tür vom privaten Wohnraum abgegrenzt sein denn nach aktueller Rechtssprechung wird eine Arbeitsecke die lediglich durch Vorhänge oder Raumteiler vom Wohnraum abgegrenzt ist, nicht als Arbeitszimmer anerkannt. Das Finanzamt kann auch einen Grundriss oder eine Besichtigung des Arbeitszimmers verlangen.

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