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Güterstand

Der regelt die Eigentumsverhältnisse zwischen Eheleuten. Soweit im Ehevertrag nichts anderes festgelegt ist leben diese in einen bürgerliche- rechtlichen der Zugewinngemeinschaft, worin auch die Gütertrennung bei Eheleuten vereinbart werden kann. Eine Zugewinngemeinschaft gilt als beendet, durch Scheidung oder Tod eines Gatten. Erfolgte nach Tod eines Gatten, zu Lebzeiten kein Ausgleich des Zugewinnes durch Vermögensübertragung wird den Ausgleichsbetrag keine Erbschaftssteuer angehaftet, das Selbe hat Gültigkeit, wenn die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung beendet wird denn in diesem Fall fällt wird den Ausgleichsbetrag keine Schenkungsteuer angehaftet.

Wichtig!
Wird zu einen späteren Zeitpunkt Vermögen durch Erwerb in die Zugewinngemeinschaft eingebracht, so wird es nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen der Eheleute gezählt sondern das Vermögen eines jedem Gatten unterliegt auch dessen eigener Verwaltung. Allerdings unterliegen die Ehegatten, diversen Verfügungsbeschränkungen bei denen ein Gatte nicht die alleinige Verfügung über die einzelnen Haushaltsgegenstände hat.

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