Kostenlose Informationen und Vergleiche von Geld.de Bild
Bekannt aus der TV Werbung

Grundvermögen

Folgendes wird zum gezählt:

  • Grund / Boden
  • Gebäude
  • Erbbraurecht
  • sonstige Bestandteile / Zubehör
  • Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungs- und Teilerbbaurecht (nach Wohnungseigentumsgesetz), sofern es sich dabei nicht um forst- bzw. landwirtschaftliches Vermögen sowie Betriebsgrundstücke handelt

Folgende Betriebsanlagen sind auch dann nicht zum zu zählen, wenn sie wesentliche Bestandteile sind:

  • Bodenschätze
  • Maschinen
  • Vorrichtungen (aller Art)

Einbezogen werden wiederum Deckenverstärkungen sowie Stützen und sonstige Bauteile (wie Mauervorlagen, Verstrebungen) die nicht nur zur Betriebsanlage gehören.

Das gehört neben den Betriebvermögen und dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, laut Bestimmung des Bewertungsgesetzes zu den drei Vermögensarten.

Eine Zurechnung der Land- und Forstwirtschaftsflächen ist immer durchzuführen wenn:

  • wenn Festsetzung als Bauland in einen Bauplan erfolgte
  • sie sofort bebaut werden können
  • die Bebauung im Rahmen des geplanten Gebietes oder des benachbarten Bereichs bereits begonnen hat / durchgeführt wurde

Diese Bestimmungen finden allerdings keine Gültigkeit wenn es sich um die Hofstelle sowie unmittelbar damit zusammenhängende Flächen, handelt und eine Größe von einen Hektar, nicht überschreiten.

Steuersparkonzepte kostenlos anfordern
*  
* *
* *
* *
* *
* *
* *
*
Ihre persönlichen Angaben werden über eine sichere Verbindung (SSL) gesendet!
Rabatt höhere Leistungen kompetenter Support immer den günstigen Tarif umfangreiche Information

Aktuelles aus unserem GELD.de-Blog

Partnerprogramm  |   Für Makler  |   Werbung  |   Wir über uns  |   Newsletter  
Presse  |   Jobs  |   Partner  |   Kontakt

Versicherungsgesellschaften |  Krankenkassen |  Kreditinstitute |  Bausparkassen |  GELD.de - Top Produkte 
Wissen |  Impressum |  Datenschutz |  AGB |  Sitemap

Copyright © Geld.de 2012. Alle Rechte vorbehalten.