Folgendes wird zum gezählt:
Folgende Betriebsanlagen sind auch dann nicht zum zu zählen, wenn sie wesentliche Bestandteile sind:
Einbezogen werden wiederum Deckenverstärkungen sowie Stützen und sonstige Bauteile (wie Mauervorlagen, Verstrebungen) die nicht nur zur Betriebsanlage gehören.
Das gehört neben den Betriebvermögen und dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, laut Bestimmung des Bewertungsgesetzes zu den drei Vermögensarten.
Eine Zurechnung der Land- und Forstwirtschaftsflächen ist immer durchzuführen wenn:
Diese Bestimmungen finden allerdings keine Gültigkeit wenn es sich um die Hofstelle sowie unmittelbar damit zusammenhängende Flächen, handelt und eine Größe von einen Hektar, nicht überschreiten.
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