Erfolgt die Erzielung von Umsätzen durch ein Grundstück, sind die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Es besteht jedoch die Möglichkeit zur Umsatzsteuer Optierung, wobei der Unternehmer eine Umsatzsteuererhebung auf das Entgelt zu erheben hat. Voraussetzung dafür ist die (beabsichtigte) ausschließliche Verwendung des Grundstücks für Umsätze die keinen Vorsteuerabzug ausschließen, durch den Leistungsempfänger. Der Unternehmer hat die Nachweispflicht für diese Voraussetzung. Wird zur Umsatzsteuer optiert besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges.
Wird eine Grundstücksvermietung teils umsatzsteuerfrei und teils umsatzsteuerpflichtig, vorgenommen kann für den von der Umsatzsteuer befreiten vermieteten Grundstücksteil kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden, wobei die Ermittlung der Beträge, die nicht abgezogen werden können, über eine sachgerechte Schätzung erfolgen kann.
Laut § 14b Abs. 1 Satz 5 des UStG hat der Empfänger steuerpflichtiger Werkslieferung und sonstiger mit einen Grundstück zusammenhängender Leistungen eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren für Rechnungen, Zahlungsbelege sowie anderer beweiskräftiger Unterlagen. Die gilt jedoch nicht für Unternehmer und Unternehmer welche diese Leistungen für nichtunternehmerische Bereiche verwenden. Für Leistungsempfänger die Unternehmer sind und die Leistungen für das eigenen Unternehmen beziehen, gelten die Aufbewahrungsfristen nach § 14b Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes.
Wird vorsätzlich bzw. leichtfertig gegen die Pflicht zur Aufbewahrung verstoßen, erübrigt sich daraus eine Ordnungswidrigkeit deren Ahndung mit bis zu 500 € Geldstrafe erfolgen kann.
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