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Grundsteuer

Besteuerungsgegenstand:

  • Beschaffenheit und Wert eines Grundstücks (objektbezogen)

Steuersatz:

  • Für die Berechnung aus dem Einheits-/Ersatzwirtschaftswert sind zwei Gänge erforderlich
  • das Finanzamt setzt anhand des Einheits-/Ersatzwirtschaftswert den Steuermessbetrag fest (wird auch der Gemeinde mitgeteilt)
  • Die Steuermesszahlen die zur Berechnung des Steuermessbetrages auf den Einheits-/Ersatzwirtschaftswerts nötig sind betragen für:
    • Grundstücke - zwischen 2,6 v. T. – 3,5 v. T. (je nach Art in den alten Ländern)
    • Grundstücke – zwischen 5 v. T. – 10 v. T. (je nach Art bzw. Gemeindegruppe in den neuen Ländern)
    • Betriebe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft – 6 v. T. einheitlich

Steuerart:

  • Realsteuer

wird erhoben von:

  • Gemeinden
  • Einnahmen stehen demselbigen voll zu

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