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Gründungshöchstbetrag

Die Gründung einer Stiftung erfordert die Zuführung von Kapital, wobei die Übertragung eines bestimmten Vermögens vom Stifter erfolgt. Diesen Betrag kann der Stifter bis zu einer Höhe von 307.000 € als Spende bei seiner Einkommensteuererklärung, geltend machen. Dieser Betrag wird vom Gesetz als bezeichnet und kann darüber hinaus im Zuwendungsjahr oder den darauf folgenden 9 Jahren der neu gegründeten Stiftung, bei der Einkommensteuer, steuermindernd beachtet werden. Abzugsfähig ist der Gründungsbetrag jedoch nur bei der Neugründung einer Stiftung und gilt dann als geleistet, wenn die Zuwendung bis Jahresende der Neugründung, an die Stiftung geflossen ist. Im Zuwendungsjahr kann der Gründungsbetrag mit 100 % bzw. in den darauf folgenden 9 Jahren mit jeweils 10 % / Jahr also maximal 30.700 € von der Steuer abgesetzt werden zusätzlich kann er neben Spendenabzug und Abzug einen Stiftungshöchstbetrages als Sonderausgabe, die Steuer mindern.

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