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Fremdwährungsguthaben

Kursgewinne die mit Anlagen an ausländischen Währungen erzielt werden, sind ausschließlich nur dann steuerbar, wenn das Guthaben der Fremdwährung im Rahmen der Veräußerungsfrist dem Tausch in eine andere Währung unterliegt. Als Umtausch gilt jedoch nicht die erneute Anlage in derselben Währung. Wird durch ein Fremdwährungsumtausch ein Kursgewinn erzielt unterliegt dieser im Rahmen der 12-Monatigen Spekulationsfrist der Steuer. Vorausgesetzt alle Spekulationsgeschäfte überschreiten den Freibetrag von 512 €. Devisengewinne die nach Ablauf der Spekulationsfrist erfolgen, sind von der Steuer befreit.

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