Eine steuerliche Annerkennung von Verträgen, die zwischen nahen Angehörigen geschlossen werden, erfolgt nur wenn sie dem Fremdenvergleich standhalten. Demnach müssen die Vereinbarungen im Vertrag den Vertragsvereinbarungen von Dritten entsprechen und zusätzlich tatsächlich ausgeführt werden.
Eine besondere Rolle spielt der bei Verträgen zwischen Angehörigen (Ehemann, Ehefrau, Kinder), die über Darlehen, Miete und Arbeit geschlossen werden. Diese Verträge werden von den Finanzbehörden innerhalb einer Außenprüfung besonders kontrolliert, wird der abgeschlossene Vertrag dabei von einer Finanzbehörde nicht anerkannt, können entstandene Betriebsausgaben sowie Werbungskosten nicht abgezogen werden. Damit werden Aufwendungen nicht mehr steuerlich berücksichtigt, wodurch beispielsweise keine Anerkennung von Werbungskosten, die innerhalb eines Mietverhältnisses zwischen Angehörigen entstanden sind, erfolgt. Wenn der von Verträgen nicht bestanden wird, erfolgt in den meisten Fällen auch keine Steuermindernde Berücksichtigung von Lohn-, Lohnneben- sowie Darlehenskosten, durch das Finanzamt.
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