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Fälligkeitssteuer

n unterliegen ohne Berücksichtigung von Steueranmeldung oder Steuerfestsetzungen der Fälligkeit. Den n zuzuordnen sind :

  • Lohnsteuer - fällig, am 10. Tag nach Ende des Lohnsteueranmeldezeitraums
  • Umsatzsteuer - fällig, 10 Tage vor Ablauf des üblichen Voranmeldezeitraums
  • Kapitalertragsteuer - Abführung, jeweils am 10. Tag des Folgemonats vom jeweiligen Gläubiger an das Finanzamt
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