Erfolgt die Verzinsung Angesparter Geldbeträge, splittet sich das Guthaben in einen Ansparanteil und einen , auf. Bei der Zahlung von Rente erfolgt eine Subtrahierung des s wobei nur dieser Teil der Besteuerung unterliegt. Folglich muss ein Rentenempfänger nur den Ertragsteil und nicht den Angesparten Teil der Rente versteuern lassen. Die Ermittlung des s erfolgt an Hand einer Altersrenten-Tabelle, welche beispielsweise bei folgenden Leistungen angewendet wird:
Im Fall einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit der Rentenversicherten, bevor das gesetzlich vorgesehen Rentenalter erreicht ist, wird eine andere Tabelle, die auch die Laufzeit einer abgekürzten Rente berücksichtigt, angewendet. Diese wird bei Eintritt in das Rentenalter wiederum von der Altersrenten-Tabelle abgelöst. Das gleiche gilt sobald ein Rentenversicherter, Waisen- oder Witwenrente ausgezahlt bekommt.
Da Renten zu den sonstigen Einkünften gezählt werden, können vom steuerpflichtigen , Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese im Zusammenhang mit der Rentenerzielung stehen. Wird kein Nachweis erbracht, kann ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € geltend gemacht werden.
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