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Erstattungsanspruch

Ein kann sich aus § 37 der Abgabenordnung sowie steuerlichen Einzelgesetzen ergeben. Wurde eine Zahlung ohne rechtlichen Grund geleistet, ergibt sich nach den Bestimmungen der Abgabenordnung ein Anspruch auf Erstattung. Das ist z.B. der Fall wenn vom Steuerpflichtigen, aus Versehen, zu viel Steuern gezahlt werden oder vom Finanzamt ein höherer Steuerbetrag zurückgezahlt wurde. Laut gesetzlicher Bestimmungen hat derjenige eine Rückerstattungsanspruch, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde, das gilt auch für einen späteren Wegfall des rechtlichen Zahlungsgrund. Handelt es sich um einen Fall bei dem abgetreten, verpfändet oder gepfändet wird so werden die Ansprüche auch gegen den Abtretenden, Verpfändenden oder Pfändungsschuldner gerichtet. Somit ist der Steuerpflichtige beispielsweise bei seiner Kontopfändung auch Leistungsempfänger.

Nach den Bestimmungen der Einzelsteuergesetze ist ebenfalls der jenige zur Erstattung berechtigt auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgte. Eheleute, die eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer haben, können zwar nicht als Gesamtschuldner für den Anspruch auf Erstattung eintreten, allerdings muss der Geldbetrag auch nicht geteilt werden, wenn die Zustimmung auf Erstattung des gemeinsamen Kontos erfolgt.

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