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Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

Besteuerungsgegenstand:
Erbschaftsteuer wird des Erwerbs von Todes wegen gelten gemacht, dazu zählen:

  • Erbanfälle
  • Vermächtnisse bzw. vermächtnisähnliche Erwerbe
  • geltend gemachte Ansprüche auf einen Pflichtteil
  • Schenkungen auf den Verlust durch Tod
  • Summen die aus Lebensversicherung anfallen
  • geschlossene Verträge aufgrund eines Erblassers

Steuersatz:

  • Freibetrag des jeweiligen Erwerbers richtet sich nach seiner Steuerklasse
  • Unterscheidung nach Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbes zum Erblasser so gelten die Steuerklassen I und II (bis einschließlich Geschwisterkinder) ebenfalls wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist

Steuerklasse I

  • Ehegatten,
  • Kinder,
  • Stiefkinder des Erblassers

  • Enkelkinder,
  • Eltern,
  • Voreltern bei Erwerb von Todeswegen

Steuerklasse II

  • Eltern,
  • Voreltern bei Erwerb von Schenkung (von Todeswegen, siehe Steuerklasse I)

  • Geschwister / Halbgeschwister,
  • Geschwisterkinder,
  • Stiefeltern,
  • Schwiegerkinder,
  • Schwiegereltern,
  • Geschiedener Ehegatte

Steuerklasse III

  • alle übrigen Erwerber
  • Zweckzuwendungen
  • jedem Erwerber steht zunächst ein persönlicher Freibetrag zu (gilt für Erwerb von Todes wegen sowie Schenkung unter Lebenden)

wird erhoben von:

  • Finanzämtern
  • Einnahmen stehen Ländern zu

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