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Durchlaufspenden

Spendenzuwendungen an inländische Personen des öffentlichen Rechts (juristische sowie kirchliche) können von diesen an Zuwendungsempfänger übertragen werden, dies ist jedoch nur möglich wenn die Durchlaufstelle vorher die wirkliche Verfügungsgewalt über die Spenden erhalten hat. Im Normalfall wird dies anhand der Buchung der Spenden auf deren Konto getätigt. Bevor die Spenden jedoch weitergeleitet werden können muss zuvor eine Prüfung des Zuwendungsempfängers auf, Anerkennung der Verfolgung gemeinnützlicher, kirchlicher bzw. mildtätiger Zwecke, erfolgen. Die Ausstellung einer Bestätigung der Zuwendungen darf ausschließlich nur von der Durchlaufstelle, erfolgen.

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