Entstehen einen Dritten Kosten durch die Erzielung von Einkünften eines Steuerpflichtig kann dieser so genannte nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, steuerlich geltend gemacht werden. Von Drittaufwendungen bei Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten spricht man, wenn die Kosten für das angeschaffte bzw. hergestellte Gut durch einen Dritten getragen werden und für einen Steuerpflichtigen den Nutzen hat daraus Einkünfte zu erzielen.
Es besteht die Möglichkeit den Zahlungsweg abzukürzen, dadurch können die Kosten den Dritten als Aufwendungen des Steuerpflichtigen angerechnet werden. Dieser Fall liegt beispielsweise vor wenn der Dritte auf Rechnung des Steuerpflichtigen den Betrag an den Gläubiger zahlt, bedarf unbedingt dem Einvernehmen des Zuwendenden mit dem Steuerpflichtigen. Macht der Dritte jedoch von einen abgekürzten Vertragsweg gebrauch so können die Aufwendungen des Steuerpflichtigen nur abgezogen werden, wenn es sich um ein alltägliches Geschäft des Lebens handelt. Von einen abgekürzten Vertrag spricht man wenn der Vertragsabschluss in eigenen Namen von Dritten und die Zahlungen ebenfalls von diesem geleistet werden. Die Aufwendungen sind für den Steuerpflichtigen nicht abzugsfähig wenn der abgekürzte Vertrag auf einem Dauerschuldverhältnis basiert.
Tipp!
Versuchen Sie Drittaufwendungen zu vermeiden denn dadurch können Ihnen diverse Ansprüche auf Werbungskostenabzug versagt werden.
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