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Dreiecksgeschäft

Kommen auf Grund eines einheitlichen Gegenstandes Umsatzgeschäfte zwischen mehreren Unternehmern zustande wird dies als bezeichnet. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand erhält der letzte Unternehmer direkt vom ersten Unternehmer. Ein laut Umsatzsteuergesetz nach folgenden Kriterien deklariert:

  • Lieferung des Gutes erfolgt aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
  • mind. 3 Unternehmer sind am Umsatzgeschäft über denselben Gegenstand beteiligt
  • Erfassung der Unternehmer in jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten, aus Umsatzsteuerzwecken
  • das Gut gelangt direkt vom ersten Lieferer an den letzen Abnehmer
  • Beförderung bzw. Versendung des Gegenstandes erfolgt durch den ersten Abnehmer / Lieferer

werden folgende Bedienungen erfüllt, wird die Steuer vom letzen Abnehmer geschuldet:

  • Schlussabnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-ID des Mitgliedsstaates in dem die Beförderung bzw. Versendung des Gutes endet
  • Erster Abnehmer stellt Letzen eine Rechnung nach § 14a Abs. 1a und 2, in der keine gesonderte Ausweisung der Steuer erfolgt
  • ein innergemeinschaftlicher Erwerb ging der Lieferung des Letzen an den Ersten vorab
  • der erste Abnehmer befindet sich nicht im Mitgliedstaat , indem die Beförderung bzw. Versendung des Gutes endet und verwendet gegenüber den ersten Lieferer und letzen Abnehmer die selbe Umsatzsteuer-ID, welche nicht von einen Mitgliedstaat erteilt wurde wo Beginn/Ende der Beförderung/Versendung erfolgt.
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