Erfolgt durch eine Privatperson die Anschaffung und Veräußerung von mehr als 3 Objekten in einer Zeitspanne von 5 Jahren, spricht man von einem gewerblichen Grundstückshandel. Die Einnahmen aus einem gewerblichen Handel mit Grundstücken unterliegen der Einkommen- / Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, zu den Objekten zählen:
Grundstücke die geerbt wurden fallen nicht unter die , wenn die Übertrag nicht durch eine vorweggenommene Erbfolge, erfolgte. Handelt es sich bei der Anschaffung, Modernisierung bzw. Veräußerungen um weniger als 3 Objekte werden vom Steuerpflichtigen, Einnahmen aus privater Vermögensverwaltung erzielt. Diese Einnahmen sind von der Steuer befreit, vorausgesetzt sie überschreiten die Spekulationsfrist (Grundstücke - 10 Jahre) nicht. Erfolgt vor Ablauf der Spekulationsfrist die Veräußerung des erworbenen Grundstücks, komplett oder teils, unterliegt der damit erzielte Gewinn der Einkommensteuer. Wird das Grundstück jedoch erst nach Ablauf der Spekulationsfrist veräußert, ist der damit erzielte Gewinn von der Steuer befreit.
Sprechen Umstände für eine Veräußerungsabsicht die bereits vorm errichten, erwerben bzw. modernisieren des Grundstücks, vorlag kann die von 5 auf 10 Jahre verlängert werden. Eheleute können innerhalb der 5 jährigen Frist, 2 mal 3 Objekte erwerben und wieder steuerfrei verkaufen, da die für jeden Gatten gilt.
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