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Doppelte Haushaltsführung

Wird vom Steuerpflichtigen neben seiner Wohnung aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung, am Arbeitsplatz, unterhalten spricht man von einer Doppelten Haushaltsführung. Als "Haupt"wohnung ist dabei die Wohnung zu sehen, in der die Familie lebt bzw. der Hausstand geführt wird. In den meisten Fällen kommt eine doppelte Haushaltsführung auf Grund einer Versetzung des Arbeitnehmers oder den Antritt einer neuen Arbeitsstelle, außerhalb des Wohnortes, zu Stande. Keine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung außerhalb des Arbeitsortes unterhält aber weiterhin seine bisherige Wohnung am Arbeitsort behält.

Entstehen Aufwendungen auf Grund einer doppelten Haushaltsführung, können diese steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit, geltend gemacht werden wobei der entstandene Mehraufwand alternative auch vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden kann.

Folgende aufgeführte Mehraufwendungen können dabei in Betracht gezogen werden:

  • wöchentliche Heimfahrt
  • Kosten für Ferngespräche mit der Familie
  • Kosten für Fahren die zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung, anfallen
  • Kosten für die Zweitwohnung wie z.B. Miete, Mobiliar
  • Kosten für den Umzug
  • Mehraufwand für Verpflegung (für 3 Monate)
Tipp!
Die doppelte Haushaltsführung ist unbegrenzt anzuerkennen, wenn beide Gatten berufstätig sind. Diese Regelung gilt seit 2003!
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