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BGB Gesellschaft

Als Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR () werden mehrere Personen bezeichnet die sich einzig aus den Grund zusammengeschlossen haben, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Die Beteiligung an einer GbR kann durch natürliche, juristische sowie Personengesellschaften erfolgen. Personengesellschaft besitzen keine eigene Geschäfts- und Rechtsfähigkeit, da sie nicht den juristischen Personen zuzuordnen sind und aus diesem Grund übernehmen die einzelnen Gesellschafter die Veranlagung zu Einkommensteuer und nicht die Personengesellschaft selbst. Die Feststellung des Gewinnes der Gesellschaft erfolgt am jeweiligen Geschäftsjahresende und wird den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet und führt bei diesen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Da Personengesellschaften fast immer einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen unterliegt ihr Gewinn der Gewerbesteuer sofern sie von dieser nicht befreit wurden.

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