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Bauabzugsteuer

Die soll die Schwarzarbeit im Baugewerbe verringern. Sie ist eine neue Form der Besteuerung und seit 01.01.2002 in Kraft getreten. Demzufolge haben alle Auftraggeber von Bauleistungen, die unternehmerisch tätig sind, die Pflicht 15% des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Daraus folgt die zwangsläufige Minimierung des Entgelts um 15 %, für die erbrachte Bauleistung. Dieser Abzug ist allerdings nur für Bauleistungen vorzunehmen, deren Ausführung im Inland erfolgt. Bei Bauleistungen, die wiederum von ausländischen Unternehmen in Deutschland ausgeführt werden, besteht für den Leistungsempfänger die Einbehaltungspflicht der Steuer.

Bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung durch den Auftragnehmer, hat der Auftraggeber keine Pflicht mehr die Steuer abzuziehen. Dasselbe hat Gültigkeit, wenn die Bagatellgrenze von 15.000 € / Jahr bzw. 5.000 € / Jahr, nicht überschritten wird. Vermieter die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen gelten ebenfalls als Unternehmer, allerdings muss der Steuerabzug bei Vermietungen nur vorgenommen werden, wenn mehr als zwei Wohnungen vermietet werden. Bei Überschreitung der Bagatellgrenze, unterliegt der Gesamte Betrag der .

Wichtig!
Wird die vom Auftraggeber nicht einbehalten, muss er mit einen Bußgeld in Höhe von 25.000 € rechnen bzw. in besonders schweren Fällen mit einer Haftstrafe.

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