Von einen Barzuschuss spricht man beispielsweise, wenn ein Arbeitgeber, Zuschüsse an Kantinen oder Gaststätten zahlt, die nicht zum Betrieb gehören, um die Aufwendungen für die Mahlzeiten seiner Arbeitnehmer, zu reduzieren. Die Zuschüsse müssen dabei nicht immer in Form von Bargeld erfolgen, es kann beispielsweise auch eine vertragliche Vereinbarung über eine günstigere Überlassung von Räumen, Energie oder Mobiliar getroffen werden.
Werden die Zuschüsse des Arbeitgebers in Form von Essensmarken, Essensgutscheinen oder Restaurantschecks an den Arbeitnehmer geleistet, müssen folgende Punkte beachtet werden:
Die amtlich festgelegten Sachbezugswerte müssen vom Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil versteuert werden, wobei die Sachbezugswerte für Frühstück 42,10 € / Monat und Mittag- sowie Abendessen 75,25 € / Monat, betragen.
Tipp!
Sachbezugswerte können Alternativ auch Pauschal mit 25 % besteuert werden, wobei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Sozialbeiträge anfallen.
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