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Barzuschüsse

Von einen Barzuschuss spricht man beispielsweise, wenn ein Arbeitgeber, Zuschüsse an Kantinen oder Gaststätten zahlt, die nicht zum Betrieb gehören, um die Aufwendungen für die Mahlzeiten seiner Arbeitnehmer, zu reduzieren. Die Zuschüsse müssen dabei nicht immer in Form von Bargeld erfolgen, es kann beispielsweise auch eine vertragliche Vereinbarung über eine günstigere Überlassung von Räumen, Energie oder Mobiliar getroffen werden.

Werden die Zuschüsse des Arbeitgebers in Form von Essensmarken, Essensgutscheinen oder Restaurantschecks an den Arbeitnehmer geleistet, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Bewertung bezieht sich nicht auf den Wert der Essensmarke sondern den Wert des Sachbezuges,
  • wenn eine tatsächliche Mahlzeitabgabe statt findet
  • jeweils eine Essensmarke pro Mahlzeit angerechnet wird
  • Verrechnungswert der Essensmarke darf den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 6,10 €, übersteigen
  • keine Ausgabe von Essensmarken an Tagen wo der Arbeitnehmer sich auf einer Dienstreise bzw. Einsatzwechseltätigkeit befindet
  • Rückforderung der Essensmarke durch den Arbeitgeber wenn der Arbeitnehmer nicht anwesend ist oder
  • Verminderung der Essensmarke im Folgemonat um die Abwesenheitstage
  • Keine Rückforderung muss erfolgen, wenn die Dienstreise drei Arbeitstage betrug oder nur 15 Essensmarken pro Monat erhalten hat

Die amtlich festgelegten Sachbezugswerte müssen vom Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil versteuert werden, wobei die Sachbezugswerte für Frühstück 42,10 € / Monat und Mittag- sowie Abendessen 75,25 € / Monat, betragen.

Tipp!
Sachbezugswerte können Alternativ auch Pauschal mit 25 % besteuert werden, wobei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Sozialbeiträge anfallen.

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