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Bankgeheimnis

Seit 1990 bedarf das in § 30a AO einer gesetzlichen Fixierung. Allerdings wird der Steuerpflichtige auf Grund dieses Gesetzes nicht 100 %ig vor den Einblicken in die Bankgeschäfte durch Finanzbehörden geschützt. In Fachkreisen sind sogar einige der Meinung, dass in der BRD kein "mehr" existiert.

Die Möglichkeiten der Ermittlung, sind für die Finanzbehörden wie folgt vom Gesetz geregelt wurden:

  • für allgemeine Überwachungszwecke darf von Finanzbehörden keine einmalige bzw. periodische Mitteilung über bestimmte Kontenarten oder Kontohöhen, erfolgen
  • innerhalb einer Außenprüfung beim Kreditinstitut darf keine Mitteilung über Guthaben des Kontos oder Depots auf Grund der Angabenüberprüfung des Steuerpflichtigen, abgefragt werden
  • Kontonummern / Depotnummern müssen auf Vordrucken der Steuererklärung, vom Steuerpflichtigen, nicht angegeben werden. Die ist jedoch hinfällig, sobald Steuermindernde Ausgaben / Vergünstigungen steuerlich geltend gemacht werden oder die Angaben für die Zahlungsabwicklung ´mit dem Finanzamt von Nöten ist.
  • Das Ersuchen einer Einzelauskunft darf erst dann an das Kreditinstitut gerichtet werden, wenn das Ersuchen der Auskunft zuvor an den Steuerpflichtigen gerichtet wurde und erfolglos war oder kein Erfolg verspricht

Kreditinstitute haben die Pflicht ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde zu beantworten, wenn es sich dabei um das Durchführen eines Besteuerungsverfahrens handelt. Damit haben die Banken kein Recht die Auskunft zu verweigern. In folgenden Fällen muss eine Auskunft der Kreditinstitute erfolgen:

  • innerhalb eines Besteuerungsverfahren
  • bei Einzelauskünften, wenn es sich um einen konkreten Fall handelt
  • wenn auf Grund eines Erbfalls eine Freistellungsbescheinigung erteilt wurde

Seit dem 01.04.2005 können Finanzämter von erweiterten Möglichkeiten der Ermittlung, Gebrauch machen. Das bedeutet, dass in einzelnen Fällen über das BfF Daten abgefragt werden können. Allerdings können nur die Stammdaten des Kontos und nicht der Stand sowie Bewegungen, abgefragt werden. Auf Kontostand und Kontobewegungen kann nur zugegriffen werden, wenn das Finanzamt vorher beim Steuerpflichtigen Auskunft ersucht hat und diese erfolglos war. Auch für Zwecke die nicht von steuerlichem Interesse sind können seit dem 01.04.2005 Abfragen des Kontos vorgenommen werden, so z.B. BAföG oder Kindergeld.

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