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Bahnhofsmission

Für eine Nebentätigkeit bei einer können in fast allen Fällen Betreuungs- und Pflegeleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Zur Vereinfachung können diese Kosten mit 60 % angesetzt werden, das heißt 60 % des Geldes von der Steuer befreit werden können, allerdings nur bis zu einen Höchstsatz von 1.848 € / Jahr. Von der 60 % Regelung kann jedoch bei Nachweis über einen höheren Betreuungs- bzw. Pflegeanteil abgewichen werden, so dass damit auch ein höherer prozentualer Anteil von der Steuer befreit werden kann.

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