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Aufwandsentschädigung

Werden en durch öffentliche Kassen (z.B. Bund, Land, Ersatzkassen, ...) gezahlt, so sind diese von der Steuer befreit. Dabei ist zu beachten, dass die Steuerfreiheit nur gewährleistet ist wenn die gezahlten Beträge der Abdeckung von Aufwendungen dienen, die evtl. als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Wurde die durch eine Rechtsordnung oder ein Gesetz festgelegt so können Personen mit einer Hauptamtlichen Tätigkeit die Entschädigung zu 100 % steuerfrei und bei Personen mit Ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu 1/3 aber mind. 154 €, erstattet werden. Besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch so wird für beide max. ein Betrag von 154 € steuerfrei, erstattet. Bei gelegentlich ehrenamtlich tätigen Personen kann ein täglicher Betrag von 6 € steuerfrei anhand einer Pauschalentschädigung erstattet werden.

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