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Aufbewahrungspflicht

Die Pflicht zur Aufbewahrung ist Bestand der Buchführungspflicht sowie der Aufzwichnungspflciht. Folgende Unterlagen sollten sorgfältig aufbewahrt werden:

  • Bücher - 10 Jahre
  • Aufzeichnungen - 10 Jahre
  • Inventare - 10 Jahre
  • Jahresabschlüsse - 10 Jahre
  • Lageberichte - 10 Jahre
  • Eröffungsbilanz - 10 Jahre
  • erhaltene sowie gesendete, Handelsbriefe - 6 Jahre
  • erhaltene sowie gesendete Geschäftsbriefe - 6 Jahre
  • Buchungsbelege - 10 Jahre
  • sonstige Unterlagen die eine steuerliche Bedeutung haben - 6 Jahre

Alle genannten Unterlagen ausgenommen Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen können auch elektronisch Archiviert werden, Voraussetzung dafür ist jedoch:

  • die Inhaltiche und Bildliche Übereinstimmung der Unterlagen
  • jederzeitige Verfügbarkeit, Lesbarkeit und maschinelle Auswertung

Am Ende des Kalenderjahres in dem die letzte Aktion (z.B. Eintragung, Empfang, Absendung, Aufzeichnung, Entstehung) in der jeweiligen Unterlagen durch geführ wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist.

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