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Anfechtungsklage

Durch eine kann im Rahmen des Finanzrechtsweges das Aufheben bzw. Ändern eines Verwaltungsaktes erzielt werden die Verpflichtungsklage hingegen kann nur realisiert werden wenn vorzeitig bereits eine Unterlassung bzw. Ablehnung eines Verwaltungsaktes, erfolgte. Bei letzteren ist zu beachten, das der außergerichtliche Rechtsbehelf bereits ohne Erfolg gewesen sein muss. Eine Abweichung davon kann jedoch durch eine Untätigkeits- und Sprungklage erfolgen, welche ohne Vorverfahren möglich sind. Die Erhebung einer Verpflichtungs- sowie kann jeweils innerhalb eines Monats erhoben werden (nach Bekanntgabe des außergerichtlichen Rechtsbehelfes).

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