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Aktienüberlassung

Überlässt ein Arbeitgeber einen seiner Mitarbeiter Aktien zu günstigeren Konditionen oder kostenlos, so werden die erzielten Gewinne begrenzt besteuert. Steuerfrei bleiben diese wenn der Gewinn nicht die Hälfte des Kurses der überlassenen Aktie übersteigt und der Vorteil des Geldwertes 135 € nicht übersteigt. Übersteigt der geldwerte Vorteil diese Höchstwerte so wird dieser als Arbeitslohn erfasst und damit versteuert. Als Berechnungsgrundlage wird der niedrigste Kurs des Tages an dem die Überlassung beschlossen wurde, genommen. Handelt es sich bei der Überlassung um Belegschaftsaktien oder unternehmensfremde Aktien können diese von der Steuer befreit werden wenn:

  • die unternehmensfremden Aktien keine Zulassung für den amtlichen Handel, geregelten Markt und Freiverkehr der deutschen Börse, haben (falls doch, erfolgt lediglich eine Steuervergünstigung)
  • die überlassenen Anteile eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer keinen Aktienfonds angehören (falls doch, erfolgt lediglich eine Steuervergünstigung)
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