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Abzugsverbot

Alles Ausgaben die den privaten Lebensstil dienen fallen unter das , demnach dürfen diese Kosten das steuerpflichtige Einkommen nicht reduzieren und auch nicht als Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Sonderkosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Unter das fallen z.B. Kosmetik, Kleidung, Geldstrafen, usw.. Der Geltungsbereich des es erstreckt sich auch über gemischt veranlasste Aufwendungen das heißt, Ausgaben die teils aus privaten und teils aus beruflichten Gründen getätigt wurden. Von der gemischten Veranlassung ausgenommen sind:

  • wenn die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist, dieser Fall ist gegeben wenn die Aufwendung nur 10 % Prozent der privaten Gründe ein nimmt
  • wenn sich die gemischt veranlassten Aufwendungen in private und beruflichte Kosten aufteilen lassen (anhand eines objektiven Maßstabes), die Höhe des Privatkostenanteils ist dabei unrelevant

Tipp!
Um die Nachweisung beim Finanzamt später zu erleichtern, versuchen Sie die Kosten möglichst schon bei Ihrer Entstehung in private und berufliche zu trennen z.B. durch eine Fahrtenbuchführung.

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