Die ist eine im Umwandlungsgesetz geregelte Umwandlungsart. Sie wird insbesondere von wirtschaftlichen Vereinen, Stiftungen sowie Einzelkaufleuten genutzt um strukturelle Änderungen vorzunehmen und wird dabei in drei Formen gesplittet:
Aufspaltung
Das Vermögen eines Rechtsträgers kann unter Auflösung aufgespaltet werden wobei es auf mind. zwei Rechtsträger geteilt werden muss. Ob die Übertragung auf bestehende oder neu zugründende Rechtsträger erfolgt ist dabei nicht von Bedeutung. Dabei erfolgt die Anteils- oder Mitgliedsgewährung des Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers.
Vom Vermögen eines Rechtsträgers können ein oder mehrere Teile abgespalten werden. Ob die Übertragung auf einen oder mehre bestehende bzw. neu zugründende Rechtsträger erfolgt ist dabei nicht von Bedeutung, sie muss jedoch als Gesamtheit erfolgen. Der Rechtsträger bleibt wie bisher bestehen wobei seine Anteilsinhaber, Anteile an den neuen Rechtsträgern beziehen.
Ausgliederung
Vom Vermögen eines Rechtsträgers können ein oder mehrere Teile ausgegliedert werden. Ob die Übertragung auf einen oder mehre bestehende bzw. neu zugründende Rechtsträger erfolgt ist dabei nicht von Bedeutung, sie muss jedoch als Gesamtheit erfolgen. Der ausgegliederte Rechtsträger erhält die Anteile an den neuen sowie den übernehmenden Rechtsträgern.
Wichtig!
Die Eintragung der Spaltung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers muss vor der Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers erfolgen!
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