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Absetzung durch außergewöhnliche Abnutzung

Wir ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens außergewöhnlich abgenutzt kann die dieses abgesetzt werden. Eine außergewöhnliche Abnutzung liegt z.B. bei Hochwasser, Bränden oder einen rasanten Umschwung der Mode oder des Geschmackes, vor. Entfällt der Grund für die außergewöhnliche Abschreibung in einem späteren Wirtschafsjahr, so ist eine Zuschreibung bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensausgleich, vorzunehmen.

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