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Abschlusszahlung

Von einer spricht man wenn bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Steuererklärung, von demselbigen noch eine Restschuld zu zahlen ist. Anhand der Verrechnung der Steuerabzugsbeträge mit der Steuerschuld wird die Restschuld ermittelt und ist spätestens bis einen Monat nach Bekanntgabe (3 Tage nach Datum des Bescheides) des Steuerbescheides zu verrichten. Voraussetzung dafür ist das alle Forderungen der Einkommensteuervorauszahlung beglichen sind, denn sonst würde es zu einer sofortigen Fälligkeit führen. Von einem Säumniszuschlag bleiben Sie verschont wenn der Betrag innerhalb von 5 Tagen nach der Zahlungsfrist beglichen wird, ist die Schonfrist jedoch überschritten worden muss für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % gezahlt werden.

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