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Abrundung

Alle Steuerpflichtigen haben das Recht, bei vereinzelten Steuerarten Cent-Beträge ab zurunden, dieses Recht gilt jedoch nicht bei einer des Lohnes bevor die Steuertabellen bzw. der Steuersatz angewendet wurden. Des Weiteren wurde mit Einführung der Kleinbetragsverordnung darauf verzichtet Steuerforderungen bzw. -erstattungen zu leisten wenn diese einen gewissen Höchstwert nicht übersteigen. Daraus resultiert:

  • Steuerfestsetzung erfolgt erst bei einer Differenz von 10 € zum Nachteil des Steuerpflichtigen (Änderung auf Antrag des Steuerpflichtigen möglich)
  • Änderung von Gewerbesteuermessbeträgen erst bei einer Abweichung von mind. 2 €
  • Änderung von gesonderter und einheitlicher Feststellung erst bei einer Abweichung der Einkünfte von mind. 20 €
  • Rückforderung der Wohnungsbauprämie erst bei einen Betrag von 10 €

Fallen Säumniszuschläge bis zu 5 € an so ist es empfehlenswert diese nicht separat zu entrichten sondern mit der nächsten Steuerforderung, bei Beträgen die unter 1 € und Mahnungen die unter 3 € liegen sollte auf die Erhebung bzw. Erstattung verzichtet werden. Mahnbeträge die eine Volumen von 3 € - 9,99 € haben sollte erst nach Jahresablauf angemahnt werden.

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