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Abgeordnetenbezüge

Abgeordnete des Bundestags, Landtags sowie Europaparlaments gelten als Abgeordnete, sie erhalten auf Grundlage des Abgeordnetengesetzes Bezüge die als so genannte "sonstige Einkünfte" bezeichnet werden. Im Gegensatz dazu, erhalten Kreistagsabgeordnete und Mitglieder der kommunalen Vertretung "Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit". Jedoch werden nicht alle Bezüge der Abgeordneten besteuert. Steuerfreiheit erhalten diese z.B. für Aufwandsentschädigungen, Rentenversicherungsbeiträge, Krankenversicherungszuschüsse oder Sitzungs- bzw. Tagungsgelder. Diese Gelder sollen wiederum zur Kostendeckung der Mandate beitragen. Eine Ausschließung der der steuerfreien Einkünfte, erfolgt beim Werbungskostenabzug worüber hinaus auch die Kosten für ihren Wahlkampf unter gewissen Umständen nicht steuerlich geltend gemacht werden können.

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