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Abfärbetheorie

Ist eine Personengesellschaft teils gewerblich und teils nicht gewerblich (freiberuflicht) tätig, kann diese gemäß den Einkommensteuergesetz (§ 15 EStG) im ganzen Ausmaß als gewerbstätig eingeordnet werden. Daraus resultiert, dass ebenso die Einnahmen durch freiberufliche Tätigkeiten der Gewerbesteuer unterliegen. Man spricht von einer weil die gewerbliche Tätigkeit auf die Gesamteinordnung, abfärbt. Bei einer minimalen gewerblichen Aktivität (Anteil unter 1,25 %) wird jedoch hiervon abgesehen.

Tipp!
Überschreitet eine Personengesellschaft die Grenze von 1,25 % ist es empfehlenswert den freiberuflichen Teil aus zugliedern, denn so wird das Umordnen von freiberuflichen in gewerbliche Einkünfte umgangen.

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