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Abbruchkosten

Beim Abriss (ganz oder teils) eines Gebäudes kommen unter Umständen zustande, welche Sie wiederum im Abbruchsjahr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung) steuerlich geltend machen können. Steuerlich wird hierbei unterschieden, zwischen:

  • Abbruch eines selbst errichteten Gebäudes
  • Erwerb ohne Abbruchabsicht
  • Erwerb mit Abbruchabsicht
  • Abriss eines zum Privatvermögen gehörendes Gebäude
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