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Wissenswertes zum Kinderfreibetrag

Für jedes Kind eines Steuerpflichtigen wird in Deutschland ein Freibetrag (Kinderfreibetrag) von derzeit 1.824 € je Kind vom Einkommen abgezogen, welcher das sächliche Existenzminimum des Kindes sicher soll. Hinzu kommt ein weiterer Freibetrag von 1.080 € je Kind für Betreuung, Ausbildung sowie Erziehung.

Bei Ehegatten welche die Einkommensteuer zusammen veranlagen verdoppeln sich auch die Freibeträge auf 3.648 € und 2.160 €, vorausgesetzt das Kind pflegt zu beiden ein „kindschaftliches“ Verhältnis. Demnach haben Eltern Anspruch auf einen Kinderfreibetrag von derzeit 5.808 € / pro Kind, welcher jedoch nur in Kraft tritt wenn die steuerliche Entlastung dadurch höher ist als das Kindergeld.

Ebenfalls hat nach geltendem Einkommenssteuerrecht jeder Steuerpflichtige (auch jedes Kind) Anspruch auf einen Grundfreibetrag von 7.664 Euro. Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag des Kindes werden durch den Kindergrundfreibetrag ersetzt, dadurch soll erzielt werden das Kinder die eigene Einkünfte haben den Grundfreibetrag komplett oder teils selbst nutzen können und den Eltern nur noch dann der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag gewährt wird wenn das Kind den eigenen Kindergrundfreibetrag nicht verbraucht hat.

Verfügt das Kind jedoch noch nicht über eigene Einkünfte kann der Kindergrundfreibetrag auf die Eltern übertragen werden eine Übertragung auf andere Personen ist jedoch nicht möglich!

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