Bekanntermaßen können frischgebackene Eltern jeden Cent gebrauchen. Jahrelang hatten sie zwei Gehälter zu Verfügung, mit dem ersten Kind müssen sie rechnen um gut über die Runden zu kommen. Wir erklären Ihnen alles, was Sie über Elterngeld, Kinderfreibetrag, Steuerklassenwechsel etc. wissen sollten.In den ersten Monaten in denen sich ein Elternteil um das Kind kümmert, wird der Gehaltswegfall mit dem sogenannten Elterngeld ausgeglichen. Dennoch dürfen Bezieher der Lohnersatzleistung bis zu 30 Stunden pro Woche zusätzlich arbeiten. Dabei sind aber die Steuerklasse, die Möglichkeiten steuerlicher Absetzung und die Steuersätze zu berücksichtigen.
Elterngeld
Die Höhe der sogenannten Lohnersatzleistung (67 Prozent) richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn (maximal 1.800 Euro pro Monat) von demjenigen, der es beziehen soll - ein Jahr vor der Geburt. Aber: „Achtung: Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt“, weiß Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Die staatliche Leistung selbst wird zwar nicht besteuert, aber zur Ermittlung der Summe des insgesamt zu versteuernden Einkommens und damit zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen. „Es kann deshalb sein, dass eine Steuernachzahlung auf Sie zukommt.“ Daher ist es ratsam, für die Zeit nach dem Elterngeldbezug Geld zurückzulegen.
Mindestbetrag
Vor kurzem hat ein Mitgliedsverein des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin eine Klage vor dem Bundesfinanzhof angestrengt, dass der Mindestsatz von 300 Euro immer unberücksichtigt bleiben soll. Dieser „Sockelbetrag“ wird in dem Fall gezahlt, wenn in den zwölf Monaten vor dem Elterngeldbezug sehr niedrige oder gar keine Einkünfte geflossen sind. Darüber wurde aber noch nicht entschieden.
Steuerklassenwechsel
Mit Blick auf den Bezug der Einkommensersatzleistung kann ein gut vorbereiteter Steuerklassenwechsel sinnvoll sein: „Es gibt ein Urteil, dass der Steuerklassenwechsel vor dem Elterngeldbezug zulässig ist“, sagt Klocke. Der Vorteil daran ist, dass mit dem Wechsel der Steuerklasse das Elterngeld erhöht werden kann. Durch ein andere Steuerklasse können die der Berechnung zugrunde liegende Einnahmen erhöht werden und damit letztendlich auch das Elterngeld.
Splitting
Verdienen beide Partner ähnlich viel, dann ist die getrennte Veranlagung besser. „Die Progression durch das Elterngeld betrifft dann nur den, der es auch bezieht“, so Klocke. Ist dem aber nicht so, können Paare vom Ehegattensplitting profitieren.
Kinderfreibetrag
Ist der Nachwuchs da, sollten Eltern beim Finanzamt den Kinderfreibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Für gemeinsam veranlagende Eltern beläuft er sich aktuell auf 6.024 Euro jährlich. Seit Anfang 2009 gibt es für jedes Kind pro Monat 164 Euro, dass macht im Jahr 1.968 Euro. Da der Freibetrag auf dem Papier höher ist als das Kindergeld wird vom Finanzamt nach Einreichen der Einkommensteuererklärung errechnet, ob das bezogene Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für den Steuerzahler günstiger ist.
Kinderbetreuungskosten
Generell werden die Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der Steuer berücksichtigt. Und zwar unabhängig davon, ob das Geld für den Besuch einer Kindertagesstätte oder für eine Tagesmutter ausgegeben wurde. Berücksichtigt werden pro Kind zwei Drittel der Kosten bis maximal 6.000 Euro.
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